Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 30 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (5.3.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.12 Fazit Der Beschuldigte wird in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wird eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 ausgesprochen, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage.