Seite 15 von 23 Grundsatz zuzustimmen. Unter Anwendung des aktuellen Kurses (1 Euro = 0.94 Schweizer Franken) resultiert jedoch weiterhin ein Tagessatz von gerundet CHF 20.00, weshalb sich keine Anpassung aufdrängt. Entgegen dem Argument des Beschuldigten ist die längerfristige Abwertungswährung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken nicht zu berücksichtigen. Massgebend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils, weshalb für eine allfällige Umrechnung auf den im Urteilszeitpunkt geltenden Wechselkurs abzustellen ist.