Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 5.3.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sowie der Bestätigung durch den amtlichen Verteidiger (act. 2.2, S. 9) setzt das Obergericht die Verbindungsbusse auf CHF 600.00 fest. Dies entspricht 30 Strafeinheiten zu CHF 20.00 und liegt innerhalb der bundesgerichtlich anerkannten Obergrenze. Dem Einwand des Beschuldigten, der aktuelle Wechselkurs sei zu berücksichtigen, ist im