Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich im konkreten Fall die Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Folgen seines Verhaltens vor Augen zu führen. Der Beschuldigte bekundete keine Einsicht oder Reue und zeigte zumindest anfänglich ein wenig kooperatives Verhalten im Strafverfahren. Die Eintragungen im deutschen Fahreignungsregister (vergleiche E. 3.3 vorstehend) belegen, dass er wiederholt zentrale Verkehrsvorschriften missachtete, insbesondere durch mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit wiederholten Fahrerlaubnis- oder Führerausweisentzügen.