Sachrichter eingeräumte weite Ermessensspielraum führen notwendigerweise zu gewissen Abweichungen. Bei Rechtsprechung anderer Kantone ist zudem zu berücksichtigen, dass sich für dasselbe Delikt unterschiedliche Praxislinien entwickeln können (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 578 f.). Ein retrospektives Missverhältnis zwischen zwei Urteilen ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die ausgesprochene Sanktion als solche angemessen ist (BGE 135 IV 191 E. 3.3). Die vorgebrachten Vergleichsfälle sind daher hinsichtlich der Ausfällung einer Verbindungsbusse unbehelflich.