Seite 14 von 23 sowie BGE 134 IV 1 E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4, 149 IV 321 E. 1.3.1).