Eine negative Legalprognose ist für die Ausfällung einer Verbindungsbusse nicht notwendig (BGer 6B_412/2010 vom 19.08.2010 E. 2.3). Es kann an dieser Stelle auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.3.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich eine tat- und tätergerechte Sanktion innerhalb der schuldangemessenen Gesamtstrafe, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vergleiche dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3 mit Hinweisen,