Dies bedeutet somit nicht, dass eine Verbindungsbusse einzig in Frage kommt, wenn eine Schnittstellenproblematik vorliegt. Die Verbindungsbusse ermöglicht ferner auch in anderen Fällen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel, d. h. eine spürbare Sanktion, verpasst werden können, um ihm, und soweit nötig allen anderen, den Ernst der Lage vor Augen zu führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Eine negative Legalprognose ist für die Ausfällung einer Verbindungsbusse nicht notwendig (BGer 6B_412/2010 vom 19.08.2010 E. 2.3).