und 4705 ff.). Obwohl Verbindungsbussen in der Praxis meistens bei bedingt ausgesprochenen Geldstrafen zur Anwendung gelangen, können sie auch bei einer bedingten Freiheitsstrafe verhängt werden. Dies ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Bestimmung von Art. 42 Abs. 4 StGB vorab (Hervorhebung durch das Gericht) auf die Entschärfung der Schnittstellenproblematik abzielt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1; BGer 6B_275/2007 vom 02.11.2007 E. 5.5.2). Dies bedeutet somit nicht, dass eine Verbindungsbusse einzig in Frage kommt, wenn eine Schnittstellenproblematik vorliegt.