Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient zudem dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen Bussen für Übertretungen und bedingter Geldstrafen für Vergehen, insbesondere im Strassenverkehrsrecht, zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13.12.2002 und des Militärgesetzbuches in der Fassung vom 21.03.2003, BBl 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.).