Bei den in Deutschland begangenen Delikten handelt es sich nach den Massstäben des deutschen Rechts um Übertretungen. Entsprechend wurde der Beschuldigte bisher auch nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seite 13 von 23 Es ist davon auszugehen, dass die vorliegende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die erforderliche spezialpräventive Wirkung entfaltet. Die Anordnung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafvollzug ist daher zu gewähren.