Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der wiederholten Missachtungen der Verkehrsvorschriften und der Fahrausweisentzüge gemäss den Eintragungen im FAER kann nicht auf eine ungünstige Prognose geschlossen werden. Der Beschuldigte wurde bislang weder im Schweizerischen Strafregister noch im Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Bei den in Deutschland begangenen Delikten handelt es sich nach den Massstäben des deutschen Rechts um Übertretungen.