Insgesamt sind die Täterkomponenten als leicht straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb sich eine Erhöhung der Strafe um einen Monat, entsprechend 30 Strafeinheiten, rechtfertigt. 3.8 Konkretes Strafmass Das Obergericht erachtet eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, entsprechend 270 Strafeinheiten, als schuldangemessen.