Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe anfänglich nicht mit den Strafbehörden kooperiert (E.5.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung), weshalb sich der Verteidiger veranlasst sah, das Mandat niederzulegen. Im weiteren Verfahrenslauf zeigte sich der Beschuldigte geständig und verhielt sich kooperativer. Von Einsicht und Reue kann jedoch nicht gesprochen werden. Die Schuld weist der Beschuldigte von sich. Gemäss seinen Ausführungen würden die Behörden, um Profit zu machen, absichtlich an übersichtlichen Stellen Geschwindigkeitsmessstellen aufstellen (act.