Diese sind im Rahmen der Täterkomponenten als verkehrsrechtliche Vorbelastungen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verstiess mehrfach bewusst gegen wichtige Verkehrsvorschriften, insbesondere durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, und dies sowohl vor als auch nach der Seite 12 von 23 vorliegend zu beurteilenden Tat. Die letzte Widerhandlung erfolgte erst vor rund einem Jahr. Ihm wurde zudem bereits mehrfach der Führerausweis entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Schädlichkeit seines Verhaltens bekannt ist.