Zum Tatzeitpunkt verfügte der Beschuldigte weder im Schweizerischen Strafregister noch im Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland über Eintragungen (act. 5.3 und act. 5.4), was neutral zu werten ist. Es bestehen jedoch diverse Eintragungen im deutschen Fahreignungsregister (FAER; act. 5.5). Diese sind im Rahmen der Täterkomponenten als verkehrsrechtliche Vorbelastungen zu berücksichtigen.