3.6.3 Fazit Insgesamt erachtet das Obergericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, entsprechend 240 Strafeinheiten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.7 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt, soweit bekannt, in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die vom Beschuldigten behaupteten gesundheitlichen Probleme werden nicht im Detail ausgeführt, weshalb nicht beurteilt werden kann, welchen Schweregrad diese erreichen.