3.6.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des dadurch hervorgerufenen hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich. Er handelte leichtsinnig. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es ihm verunmöglicht hätten, sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu halten. Der Umstand des (Eventual-)Vorsatzes darf im Rahmen der Strafzumessung jedoch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, soweit er bereits tatbestandsimmanent ist. Die subjektiven Tatkomponenten sind deshalb insgesamt neutral zu gewichten.