Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf einer Haupt- oder Nebenstrasse ausserorts, sondern auf einer vierspurigen, richtungsgetrennten Autobahn beging, sowie das geringe Verkehrsaufkommen wirken sich strafmindernd aus. Straferhöhend fällt hingegen ins Gewicht, dass die Strassen- und Sichtverhältnisse nicht optimal waren. Die Fahrbahn war feucht, wenngleich die Witterungsverhältnisse ansonsten trocken waren. Zudem waren die Sichtverhältnisse deutlich eingeschränkt, da es bereits dunkel war. Der betroffene Strassenabschnitt ist kurvenreich und befindet sich im Bereich vor Tunneln.