Seite 11 von 23 Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 21:25 Uhr mit einer Geschwindigkeit von netto 152 km/h. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h und den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um 12 km/h. Der Schwellenwert wird damit nur relativ knapp überschritten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf einer Haupt- oder Nebenstrasse ausserorts, sondern auf einer vierspurigen, richtungsgetrennten Autobahn beging, sowie das geringe Verkehrsaufkommen wirken sich strafmindernd aus.