Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das abstrakte Unfallrisiko. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zusätzlich erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren, also nach altem Recht an der damaligen Mindeststrafe von einem Jahr (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2).