Dem Argument des Beschuldigten, wonach aufgrund der formellen Ersttätereigenschaft in jedem Fall eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr beziehungsweise eine Geldstrafe auszufällen sei, kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Bundesgerichtliche Rechtsprechung führt ein einwandfreier Vorstrafenbericht nicht zwingend zu einer tieferen Strafe. Art. 90 Abs. 3ter SVG hat lediglich zur Folge, dass die Mindeststrafandrohung entfällt. Dies bedeutet nicht, dass bei unbescholtener Täterschaft die Strafe stets unterhalb der Mindeststrafe liegen muss, oder eine Geldstrafe auszusprechen wäre.