Wie vorangehend dargelegt, soll vorsätzliche Raserei trotz der Gesetzesänderung nach wie vor mit der nötigen Härte geahndet werden. Aufgrund der Schwere des begangenen Delikts erscheint eine Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht als schuldadäquat. Wie im Folgenden darzulegen sein wird (E. 3.6 bis 3.8), erfordert das Verschulden ein Strafmass, das sich nicht mehr im Rahmen einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen abbilden lässt. Zudem vermag eine Geldstrafe im konkreten Fall die erforderliche spezialpräventive Wirkung nicht zu entfalten.