3.5 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte wird wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i. V.m. Abs. 3ter i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG) schuldig gesprochen. In Anwendung des milderen Rechts sieht Art. 90 Abs. 3ter SVG eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder eine Geldstrafe vor. Eine Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe aussprechen, wenn diese geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 2 lit. a StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).