Die Mindeststrafe nach Art. 90 Abs. 3 SVG erschiene im konkreten Fall unverhältnismässig streng, weshalb in Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG eine mildere Sanktion in Betracht zu ziehen ist. Damit erweist sich das neue Sanktionenrecht hinsichtlich der Sanktionierung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als das mildere, weshalb dieses zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3ter SVG Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe.