Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit sowohl im Schweizerischen Strafregister wie auch im Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschuldigte formell als Ersttäter zu qualifizieren. Ob und in welchem Umfang von der Mindeststrafandrohung nach Art. 90 Abs. 3 SVG abzuweichen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Unter Berücksichtigung der formellen Ersttätereigenschaft des Beschuldigten, der ratio legis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie der konkreten Tatumstände (vergleiche E. 3.6 nachfolgend) findet vorliegend aus Sicht des Obergerichts diese neue Kann-Bestimmung Anwendung. Die Mindeststrafe nach Art.