Seite 9 von 23 vorgenommen werden, da die Tatschwere dieser Delikte nach deutschem Recht anders eingestuft wird und es unzulässig erscheint, das deutsche Recht nach Schweizer Rechtsempfinden auszulegen. Die im FAER verzeichneten Administrativmassnahmen und Ordnungswidrigkeiten können somit nicht als einschlägige Vorstrafen im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG betrachtet werden. Sie sind für die Frage der formellen Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht massgebend. Solche Eintragungen können hingegen allenfalls im Rahmen der Strafzumessung als Teil der Täterkomponenten berücksichtigt werden.