Der Beschuldigte hat bei den erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitungen in Deutschland gemäss deutschem Recht lediglich Übertretungen und keine Verbrechen oder Vergehen begangen, womit er nach deutschem Recht keine Verurteilungen im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG aufweist. Eine Übertragung dieser Übertretungen nach deutschem Recht ins Schweizer Recht kann nicht eins zu eins