Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt sind. Massgebend ist primär, ob dem Schweizerischen Strafregister und dem Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden wäre. Eine solche Verurteilung ist weder aus dem Schweizerischen Strafregister noch aus dem Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich (act. 5.3 und 5.4). Hingegen bestehen diverse Eintragungen im