SVG hat lediglich zur Folge, dass die Mindeststrafandrohung entfällt. Das bedeutet nicht, dass die Strafe bei unbescholtener Täterschaft in jedem Fall unterhalb der bisherigen Mindeststrafe auszufallen hat (BGer 1C_158/2024 vom 14.03.2025 E. 5.4.1) oder das Gericht zwingend eine Geldstrafe auszufällen hätte (BGer 6B_929/2024 vom 10.04.2025 E. 3.4).