Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383 f.; Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Rösti, AB 2023 N 73). Daraus folgt, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG keine pauschale Milderung für Ersttäter vorsieht, sondern auf eine einzelfallgerechte Beurteilung ausgerichtet ist. Die Anwendung dieser Kann-Vorschrift auf Ersttäter ist daher nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Tat zulässig. Ein einwandfreier Vorstrafenbericht führt nicht zwingend zu einer tieferen Strafe. Art. 90 Abs. 3ter SVG hat lediglich zur Folge, dass die Mindeststrafandrohung entfällt.