Die Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3ter SVG erhellt, dass der Gesetzgeber keinen generellen Rabatt für Ersttäter beabsichtigte. In erster Linie ging es darum, den Gerichten im konkreten Einzelfall einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17. November 2021, BBl 2021 3026, S. 44 f.). Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses wurde deutlich, dass vorsätzliche Raserei weiterhin mit der nötigen Härte geahndet und grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert werden müsse (zum Ganzen Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383 f.; Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383 f.;