Diese Kann-Vorschrift erlaubt es dem Gericht, unter gewissen Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe abzuweichen. Stattdessen kann es eine mildere Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe aussprechen, wobei eine Geldstrafe nur ausgesprochen werden kann, wenn ein Strafmass von höchstens 180 Strafeinheiten verschuldensangemessen erscheint. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht lediglich als Ausnahmebestimmung anzusehen ist