Nach dem neuen Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Kann-Vorschrift erlaubt es dem Gericht, unter gewissen Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe abzuweichen.