den Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen beziehungsweise Sanktionen zu vergleichen (BGE 149 II 96 E. 5.1; 148 IV 374 E. 2.1 je mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 4. Februar 2021. Es ist grundsätzlich das im Tatzeitpunkt geltende alte Recht anwendbar, sofern das neuere nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).