3.3 Anwendbares Recht Es ist zu prüfen, ob der nach dem angefochtenen Urteil am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3ter SVG auf das Delikt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung anwendbar ist. Art. 102 Abs. 1 SVG erklärt die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Dazu zählt auch Art. 2 Abs. 2 StGB, welcher den Grundsatz der lex mitior statuiert (BGE 149 II 96 E. 4.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat.