Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG vorliegend im Grundsatz anwendbar wäre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass dem Beschuldigten mit Entscheidung vom 11. beziehungsweise vom 12. Januar 2019 die Fahrerlaubnis aufgrund einer Neigung zu Rauschgiftsucht entzogen worden sei. Ferner sei dem Beschuldigten am 4. August 2010 die Fahrerlaubnis aufgrund wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze entzogen worden. Diese Vergehen gegen Strafgesetze seien vorliegend für die Nichtanwendung des Ersttäter-