Der Umstand der Vielzahl von Verstössen gegen die Verkehrsgesetzgebung müsse grundsätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Gleichzeitig bewirkten die Vorstrafen beziehungsweise Eintragungen im Fahreignungsregister, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Das Ersttäterprivileg ziele auf Personen ab, die zum ersten Mal wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt werden. Betrachte man die Eintragungen/Vorstrafen des Beschuldigten, so habe dieser eindeutig nicht als Ersttäter im Sinne des Privilegs zu gelten, sondern als Mehrfachtäter.