Gestützt auf die zahlreichen Eintragungen im Fahreignungsregister seien die Behauptungen des Beschuldigten, wonach er reuig sei sowie verantwortungsbewusst und gewissenhaft, haltlos. Der Beschuldigte habe offensichtlich aus dem hier zu beurteilenden Vorfall keinerlei Lehren gezogen. Zudem habe auch der Umstand, dass ihm bereits mehrfach der Führerausweis beziehungsweise die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, keine Verhaltensänderung bewirkt. Der Leumund des Beschuldigten erscheine in einem schlechten Licht. Der Umstand der Vielzahl von Verstössen gegen die Verkehrsgesetzgebung müsse grundsätzlich straferhöhend berücksichtigt werden.