Die Vorstrafenlosigkeit beziehe sich auf Verurteilungen im Strassenverkehr wegen Art. 90 Abs. 2 und 3, Art. 91 Abs. 2 lit. a und b, Art. 91a, Art. 92 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. a, b, c und d SVG oder Art. 111, Art. 117, Art. 122, Art. 123, Art. 125 und Art. 129 StGB. Sowohl dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10. Mai 2024 als auch dem Auszug aus dem Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland vom 8. August 2024 sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen im Strafregister verfüge. Gemäss dem deutschen Rechtssystem würden Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten mit Punkten in Flensburg geahndet.