Seite 6 von 23 Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von/bis 80 km/h auf Autobahnen um netto 72 km/h grundsätzlich mit mindestens 17 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren sei. Mit anderen Worten sei die von der Vorinstanz verhängte Sanktion für den Beschuldigten in hohem Masse vorteilhaft, da sie signifikant unter den festgelegten Strafmassempfehlungen liege. Art. 90 Abs. 3ter sei restriktiv umzusetzen, da eine grundsätzliche Aufweichung des Rasertatbestandes nicht beabsichtigt gewesen sei und es sich um eine Kann-Vorschrift handle.