Was die Höhe einer allfälligen Verbindungsbusse anbelange, habe der Beschuldigte seine Einkommensverhältnisse dargelegt. Er verfüge über kein Einkommen, er sei als Hausmann tätig. Seine Ehegattin verdiene ungefähr EUR 3'000.00 monatlich. Die Vorinstanz hätte die Höhe einer Verbindungsbusse (und auch die Höhe eines Tagessatzes) grundsätzlich korrekt ermittelt, wenn der Betrag bei CHF 20.00 fixiert werde. Einzig zu bemerken sei, dass währungsbedingt entgegen den Annahmen der Vorinstanz das Verhältnis nicht CHF/EUR 1:1 betrage und der EUR ohnehin längerfristig eine Abwertungswährung gegenüber dem CHF sei. Dies gelte es zu berücksichtigen.