Mangels konkreter, gegenteiliger Anhaltspunkte sei dabei allgemein zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm die Ernsthaftigkeit der bedingt ausgesprochenen Strafe bewusst sei, da sowohl das Strafverfahren als auch das Administrativmassnahmeverfahren mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sei. Für die Sanktionierung mit einer zusätzlichen Busse nebst der damals bedingt ausgesprochen Freiheitstrafe von 12 Monaten beziehungsweise neu beantragten bedingten Geldstrafe bestehe im vorliegenden Fall kein Raum. Was die Höhe einer allfälligen Verbindungsbusse anbelange, habe der Beschuldigte seine Einkommensverhältnisse dargelegt.