Als Grund für eine Kombination der bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer zu bezahlenden Busse falle somit einzig die Verabreichung eines spürbaren Denkzettels in Betracht. Mangels konkreter, gegenteiliger Anhaltspunkte sei dabei allgemein zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm die Ernsthaftigkeit der bedingt ausgesprochenen Strafe bewusst sei, da sowohl das Strafverfahren als auch das Administrativmassnahmeverfahren mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sei.