Vorliegend bestehe sodann keine Notwendigkeit der Verbindung einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Übertretungsbusse. In casu liege kein Fall von Schnittstellenproblematik vor. Als Grund für eine Kombination der bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer zu bezahlenden Busse falle somit einzig die Verabreichung eines spürbaren Denkzettels in Betracht.