Hinsichtlich der subjektiven Tatschwerde dürfe der (Eventual-)Vorsatz nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Gemäss dem Doppelverwertungsverbot seien Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands seien, nicht zusätzlich straferhöhend bei der Strafzumessung heranzuziehen. Bei den Täterkomponenten gelte es strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt anerkenne sowie offensichtlich Reue zeige. Weiter sei im Rahmen der Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis nach Bekanntgabe des Urteils in seinem Wohnsitzland mit Bestimmtheit für mehrere Monate entzogen werden wird.