Die objektive Tatschwere müsse als leicht eingestuft werden. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb des genannten Tatbestandes noch als geringfügig zu bezeichnen sei, dass der Beschuldigte auf einer vierspurigen, richtungsgetrennten Autobahn gefahren sei, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse zwar nicht optimal gewesen seien, dass aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch im Dunkeln auf einer Autobahn fast genauso sicher gefahren werden könne wie tagsüber.