90 Abs. 3ter SVG) sei somit die lex mitior, womit diese anzuwenden sei. Die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Geldstrafe seien in casu erfüllt, zumal aktenmässig und insbesondere gestützt auf den Strafregisterauszug nichts Gegenteiliges extrapoliert werden könne und der Grundsatz Geldstrafen vor Freiheitsstrafen gelte.