SVG erfüllt. Mit der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden gesetzlichen Regelung gelte mithin keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr mehr und es bestehe die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe, wenn der Täter nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden sei. Die neue Regelung (insbesondere von Art. 90 Abs. 3ter SVG) sei somit die lex mitior, womit diese anzuwenden sei.