3.2 Vorbringen der Parteien 3.2.1 Beschuldigter Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Strafzumessung und beantragt, anstelle der ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 20.00 auszufällen (act. 2.2). Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Er macht geltend, sowohl nach dem im Beurteilungszeitpunkt anwendbaren Recht als auch nach der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Neufassung sei der Straftatbestand von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt.